Scheidung

Arten der Scheidung:

Es gibt folgende Arten der Scheidung:

  • Einvernehmliche Scheidung
  • Streitige Scheidung wegen Verschuldens
  • Streitige Scheidung aus anderen Gründen (z.B. Geisteskrankheit)

 

Die meisten Scheidungen (90 %) erfolgen einvernehmlich. Dies ist ohne Zweifel Ausdruck des Bedürfnisses, bei Gericht nur die Folgen, aber nicht die Ursachen der Trennung darlegen zu müssen. Gleichzeitig kann eine einvernehmliche Scheidung aber auch ein Zeichen von Konfliktscheue sein. Tatsächlich verzichten Frauen mitunter auf Durchsetzung ihrer Ansprüche und machen Zugeständnisse, die sich später als nachteilig erweisen, nur um die Scheidung schnell und ohne Auseinandersetzungen hinter sich zu bringen.

Um vorschnelle einvernehmliche Scheidungen zu vermeiden, ist eine einvernehmliche Scheidung nur möglich, wenn

  • die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist,
  • beide Partner die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen und
  • beide geschieden werden wollen.

Darüber hinaus bedarf es für eine einvernehmliche Scheidung einer schriftlichen Vereinbarung der beiden Ehepartner über die Obsorge, das Kontaktrecht (Besuchsrecht) und den Unterhalt ihrer Kinder, über ihre eigenen wechselseitigen Unterhaltsbeziehungen sowie über die Vermögens- und Schuldenaufteilung. Darüber hinaus müssen Eltern von minderjährigen Kindern nachweisen, dass sie sich bei einer geeigneten Stelle/Person eine Elternberatung durchgeführt haben. Die Kosten dafür haben sie selbst zu tragen. Eine Gruppenberatung ist ausreichend.

KONTAKT

Eine Scheidung hat weitreichende Folgen. Neben den persönlichen Konsequenzen sollten vor allem die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen nicht außer Acht gelassen werden, die insbesonders für Frauen von großer Bedeutung für ihre Zukunft sein können. Es ist unbedingt notwendig, sich vor einer Scheidung eingehend juristisch beraten zu lassen.

Persönliche Beratung erhalten Sie bei Frauenberatungsstellen (siehe Adressenverzeichnis).

Kinderbeistand:

Seit 1. Juli 2010 besteht in hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht.

Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

KONTAKT

Die Trennung der Eltern kann für Kinder emotional sehr belastend sein. Eine Hilfestellung in dieser Situation bieten spezielle Programme für Kinder, beispielsweise „Rainbows – Für Kinder in stürmischen Zeiten“ oder die „Leuchtturm-Gruppen“ der Volkshilfe Niederösterreich. Post- und Webadressen sowie Telefonnummern finden Sie im Adressenverzeichnis.

Familiengerichtshilfe

Die Familiengerichtshilfe begleitet und unterstützt die Familie während des Gerichtsverfahrens und versucht schon vor Prozessbeginn eine Eskalation zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

NACHLESE

Alle rechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit einer Scheidung auftauchen (können), werden ausführlich in der Broschüre „Partnerschaft. Ehe. Trennung. Scheidung. Rechts ABC“, herausgegeben 2007 von der Bundesministerin für Frauen, behandelt.Telefonische Bestellung: 01/531 15-2613

E-Mail-Bestellung: broschuerenversand@bka.gv.at